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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08   

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https://dejure.org/2008,47938
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08 (https://dejure.org/2008,47938)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.12.2008 - 4 M 148/08 (https://dejure.org/2008,47938)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 4 M 148/08 (https://dejure.org/2008,47938)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kommunalabgabe: Prüfung der Wirksamkeit einer Beitragssatzung durch die abgabeerhebende Behörde

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 102/87

    Rechtmäßigkeit eines Straßenreinigungsgebührenbescheids;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08
    Die Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt hier auch nicht etwa deshalb zu sinnwidrigen Ergebnissen, weil u.a. eine Beitragserhebung auf Grundlage der eigenen Satzung des Antragstellers für das Gebiet der Gemeinde wegen "unzulässiger Normverwerfung" (vgl. beispielhaft zu einem solchen Fall: OVG des Saarlandes, 20.02.1989 - 1 R 102/87 -, AS 29, 233 ff) "unwirksam" sei.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2000 - 1 L 130/98

    Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung einer Abgabe zur Beseitigung von Abwasser;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08
    Das Amt führt den Prozess als Prozessstandschafter für die amtsangehörige Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V nur in den Fällen, die ihrerseits von § 127 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KV M-V erfasst werden, d.h., in denen es originär um gemeindliches Verwaltungshandeln geht, für das nicht die Gemeinde einen eigenen Verwaltungsapparat soll vorhalten müssen, sondern dessen Umsetzung und Ausführung das Amt für sie übernimmt (OVG M-V, 1.11.2000 - 1 L 130/98 -, juris, Rn.24).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2008 - 4 M 158/08

    Einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung von Satzungen im Zusammenhang mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Antrag in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 3.12.2008 - 4 M 158/08 - 14.10.2003 - 4 M 66/03 - 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG M-V, Beschl. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Rn. 153).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.1997 - 3 M 145/97

    Normenkontrollverfahren; Einstweilige Anordnung; Offensichtliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Antrag in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 3.12.2008 - 4 M 158/08 - 14.10.2003 - 4 M 66/03 - 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG M-V, Beschl. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Rn. 153).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2006 - 1 M 60/06
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08
    Diese Prüfung hat sich an der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 3 KAG M-V auszurichten, die in Übereinstimmung mit der bereits vor Novellierung des Kommunalabgabengesetzes geltenden Rechtslage (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.; vgl. dazu Senat, 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris, Rn. 8/9) bestimmt, dass die sachlichen Beitragspflichten frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen können.
  • VG Greifswald, 26.08.2009 - 3 B 781/09

    Kommunales Beitragsrecht: Überprüfung der Wirksamkeit einer Beitragssatzung;

    Es obliegt seiner an Recht und Gesetz gebundenen Beurteilung, ob die aktuelle Satzung die erste wirksame Satzung im Sinne des § 9 Abs. 3 KAG M-V ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.12.2008 - 4 M 148/08 -, zit. nach juris, Rn. 15).
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